Schon immer durften „Freie“ im Gegensatz zu Leibeigenen oder Sklaven über ihresgleichen Recht sprechen. Später bemächtigten sich auch Grundherren, Adelige und Vögte dieses Rechts und damit einhergehend der Besitztümer der Verurteilten. Oftmals lagen die freien Gerichte abseits der Orte. Hier am Richtplatz befand sich jahrhundertelang die Gerichtsstätte des Gaugerichts Medebach. Das Urteil der Richter lautete dabei immer entweder Freispruch oder Tod.
Im Randbereich des Richtplatzes ist ein Stein aufgestellt, der eine Bronzetafel mit folgender Inschrift trägt: „Hier, im ehemals kurkölnisch-waldeckischen Grenzgebiet befand sich seit dem 13. Jhd. eine Gerichtsstätte des kurkölnischen Gogerichtes und Amtes Medebach. Als Richter amtierten damals die von Gaugreben, deren Name aus ihrer Amtsbezeichnung als Gograf abgeleitet ist.“
Das darauf abgebildete Schwert verkörpert dabei das Symbol für Gerichtsbarkeit und bedeutet nicht, dass der Verurteilte mit dem Schwert hingerichtet wurde. Aufhängen am nächsten Baum war die übliche Art der Vollstreckung. War der Verurteilte nicht anwesend fiel er in "Acht und Bann". Er war damit geächtet und jedermann konnte die Todesstrafe vollstrecken, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.
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